Zum Inhalt springen

Statuten

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereines

Der Verein führt den Namen „Union Tennisclub Bürs“ kurz „UTC Bürs“ und hat seinen Sitz in Bürs. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Vorarlberg. Er ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung und wird nur von ehrenamtlichen Funktionären geleitet. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und unpolitisch.Seine Aufgabe ist die Ausübung und Pflege des Tennissportes.

§2
Vereinsjahr

Als Vereinsjahr des „Union Tennisclub Bürs“ gilt das Jahr von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

§3
Mitgliedschaft

  1. A) Mitglieder des Vereines sind:
  2. Ehrenmitglieder
  3. Aktive Mitglieder (Vollmitglieder)
  4. Unterstützende Mitglieder
  5. Ruhende Mitglieder
  6. Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  7. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener bis zum vollendeten 27. Lebensjahr

Zu 1.

Als Ehrenmitglieder können über Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, bei allen Veranstaltungen freien Eintritt und das Recht, an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen. Bei der Jahreshauptversammlung, bei Ausschüssen und anderen Veranstaltungen haben sie Stimmrecht.

Zu 2.

Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit betätigen und den vollen Mitgliedsbeitrag entrichten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Hauptversammlung. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Zu 3.

Unterstützende Mitglieder sind Personen, die den Verein mit Geldspenden unterstützen und nicht am aktiven Sportgeschehen teilnehmen. Sie haben Zutritt zur Hauptversammlung, ohne jedoch Stimmrecht zu besitzen.

Zu 4.

Ruhende Mitglieder sind Personen, die eine aktive Mitgliedschaft infolge Krankheit, kurzfristigem Wohnungswechsel oder anderen persönlichen Gründen unterbrechen und den dafür vorgesehen jährlichen ruhenden Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie sind nicht spiel- und nicht stimmberechtigt. Die ruhende Mitgliedschaft bezieht sich immer auf eine Saison.

Zu 5.

Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind Mitglieder mit eingeschränkten Spielzeiten. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Zu 6.

Jugendliche ab 16 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildienstpflichtige bis max. zum vollendeten 27. Lebensjahr sind Mitglieder mit gesonderten Mitgliedsbeiträgen und stimmberechtigt.

  1. B) Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft:

Das Gesuch auf Aufnahme in den Tennisclub ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch Tod
  2. b) durch die schriftliche und mündliche Austrittserklärung
  3. c) wenn das Mitglied trotz zweier schriftlicher Mahnungen fällige Zahlungen nicht leistet.
  4. d) wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder sich unehrenhaft verhält.

Über die Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Bis zur Entscheidung desselben ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben bei Austritt oder Ausschluß für das laufende Jahr aufrecht. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückersatz bereits geleisteter Beiträge.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den von den Vereinsorganen festgelegten Richtlinien zu benützen. Der Vereinsvorstand ist befugt, das Recht auf Benützung der Vereinsanlagen für Mitglieder, die nicht den vollen Mitgliedsbeitrag für Erwachsene entrichten, einzuschränken.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines leiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten, die Spiel und Platzordnung und die Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane zu beachten, sowie die festgelegten Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu bezahlen.

Wenn ein aktives Mitglied bis spätestens 30. April eines Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt, dass es in der kommenden Saison die Sportanlagen nicht benutzen wird, so hat es den ruhenden (oder in besonderen Fällen den Teilzeitruhenden) Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§5
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

5.1 Ideelle Mittel

  1. Pflege des Tennissportes auf allen Gebieten des Spitzen- und Breitensportes für alle Altersstufen
  2. Geistige und fachliche Erziehung und Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe
  3. Errichtung und Erhaltung von Tennisanlagen
  4. Versammlungen
  5. Gesellige Treffen

5.2 Materielle Mittel

Aufnahmegebühren

Jahresbeiträge

Umlagen

Erträge aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen

Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)

Mieteinnahmen aus der Vermietung von Tennisplätzen und den dazugehörenden Anlagen wie Werbeflächenvermietung, etc.

§6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und Umlagen für aktive, unterstützende und ruhende Mitglieder, sowie für Schüler und Jugendliche, Studenten, Lehrlinge und Präsenzdiener, werden von der Hauptversammlung festgesetzt.
  2. Die Hauptversammlung kann für die aktiven Mitglieder die Einhebung einer besonderen Jahresumlage bis zum Ausmaße von 50% des jeweiligen Jahresbeitrages beschließen, wenn die Ausgaben eines Jahres in den Einnahmen keine Deckung finden sollten.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Keine Person darf durch den Verein für zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. Hauptversammlung (§8, §9)
  2. Vorstand (§10, §11, §12)
  3. Rechnungsprüfer (§13)
  4. Schiedsgericht (§14)

§8
Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist über Beschluß des Vorstandes, oder der ordentlichen Hauptversammlung sowie auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der bei der Hauptversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen einzuberufen.
  4. Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  5. Anträge der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Obmann schriftlich einzubringen, damit über den Inhalt dieses Antrages in der Hauptversammlung beraten und abgestimmt werden kann.
  6. Mündlich in der Hauptversammlung vorgetragene Anträge sind nicht zu berücksichtigen – ausgenommen ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.
  7. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die den vollen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und Ehrenmitglieder (siehe Mitgliedschaft § 3).
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Hauptversammlung und in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  9. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Falle beschlußfähig.

10.Über den Gang jeder Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das der Obmann oder der Obmannstellvertreter zu unterzeichnen hat.

11.Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen abgeändert werden sollen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

12.Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser nicht anwesend ist, führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9
Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:

  1. Entlastung des Vorstandes hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres
  2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages
  3. Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
  7. Mitgliedschaft zu anderen Vereinigungen
  8. Bildung besonderer Ausschüsse und Sektionen
  9. Anträge, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Kassier, Sport- und Jugendsportwart und zwei bis vier Beisitzer, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.

  1. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes Vorstandsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Früher ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt.
  3. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von diesen anwesend ist.
  4. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich zum Ende eines Vereinsjahres ihren Rücktritt erklären. Sie sind in jedem Falle verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben weiterzuführen. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines

oder mehrerer Mitglieder wirksam.

  1. Über den Verlauf von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu unterfertigen ist.

§11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders:

  1. Erstellung eines Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses
  2. Aufgaben eines Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Entscheidung über die finanziellen Mittel über die das einzelne Vorstandsmitglied in Erfüllung seiner Aufgabe verfügen kann.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  6. Gänzlicher oder teilweiser Nachlass oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen über schriftlichen Antrag eines Mitgliedes

§ 12
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und koordiniert die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder; er vertritt den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung, Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
  2. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane.
  3. Der Obmannstellvertreter unterstützt den Obmann bei seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
  4. Der Schriftführer führt die Protokolle und den Schriftverkehr des Vereins und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.
  5. Der Kassier führt die Mitgliedsverzeichnisse, zieht die Beiträge ein, verfasst die Steuererklärungen und führt die Buchhaltung. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
  6. Der Sportwart überwacht den Sportbetrieb, leitet sportliche Veranstaltungen und Turniere.
  7. Dem Jugendsportwart obliegt die Betreuung aller Kinder und Jugendlichen.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist unter Beachtung der Vereinsrichtlinien, der Spielplan und Spielplatzordnung und der Vorstandsbeschlüsse berechtigt, im Falle von Streitigkeiten oder Regelübertretungen einzelner Mitglieder, aufklärend zu wirken und an Ort und Stelle für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
  9. Das einzelne Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.

10.Sollte ein Tätigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes eine besondere Sachkenntnis oder besondere Mühewaltung erfordern, bzw. ist niemand bereit diese Tätigkeit auszuüben, so kann der Vorstand beschließen, daß dieser Tätigkeitsbereich einem Fachmann entgeltlich übertragen wird.

11.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§13
Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer – max. 2 Personen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Den Prüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Recht, jederzeit in alle Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die Jahresabrechnung ist ihnen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung zur Prüfung vorzulegen. Sie haben in der Hauptversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.

§14
Schiedsgericht

Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Jede Streitpartei nennt innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes aktives Mitglied als Vorsitzenden. Sollte dieser nicht bestimmt werden können, dann entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig. Die Verkündung des Schiedsspruches erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Der Schiedsspruch ist von allen Schiedsrichtern unterzeichnet den Streitparteien durch den Vereinsvorstand zuzustellen.

§15
Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines, aus welchem Grunde auch immer, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bürs, welche dieses für eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung in Bürs, sonst für gemeinnützige Zwecke in Bürs im Sinne der BAO zu verwenden hat. Die Vereinsauflösung ist vom letzten Vereinsvorstand binnen vier Wochen der Vereinsbehörde mitzuteilen.

Bürs, im April 2012 Statuten